Patent

Hier sehen Sie die patentierten Geschmacksmuster der Akustiksysteme von Michael Schnelle. Hersteller und Vertriebe die nicht über diese Geschmacksmuster-Rechte verfügen machen sich folglich bei einem Nachbau oder Vertrieb starfbar.

 

Das Design eines Produktes zählt zu den entscheidenden Faktoren für seinen Markterfolg. Es kann zu einem bedeutenden Vermögensgegenstand eines Unternehmens werden. Das passende Schutzrecht für Produktdesign ist das Geschmacksmuster. Es schützt die Farb- und Formgebung eines Erzeugnisses. Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände - zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug.

 

Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht den Inhaber das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Recht mit absoluter Sperrwirkung. Zudem kann der Inhaber anderen verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu verwenden. Hiervon sind alle denkbaren Handlungen umfasst, die sich auf das Design beziehen - beispielsweise das Anbieten von Produkten, bei denen das Design verwendet wird, deren Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr. Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrecht erhalten werden.

   
   
  
   
   
   
   
   
   

Beginnend im Jahr 2009 haben sich die Auseinandersetzungen der Händler und Vertriebe zwischen der Mundus GmbH, dem INA - Institut für Naturakustik und der Michael Schnelle Manufaktur verschärft. Es gibt unterschiedliche Meinungen zum Thema Rechte und Originalität. Richtig ist, dass Rudolf Mechow an der Entwicklung einen besonderen Anteil hatte.  Sein  Patent für den eingetragenen Doppelkegel basiert nicht auf die heutige Herrstellung und Verwendung in den Akustiksystemen. Die heutigen Doppelkelgel sind eine Weiterentwicklung und sind Allgemeingut. Patentanwälte die die Mundus GmbH vertreten haben, deren Herrsteller Michael Schnelle war, äußerten sich am 06.05.2009 gegenüber der INA wie folgt:

 

Auszüge aus dem Schreiben an die INA des Patentanwaltes

"... das keine Klangsäule mit Doppelkegel gemäß dem Gegenstand des Patents herstellt oder vertreibt und solche auch nicht mit Ihrer Marke 30778515 kennzeichnet. Anders als im Hauptanspruch des Patents DE 195 27 499 befindet sich der "Wendepunkt" des Übergangs von konkav zu konvex nicht im "mittleren" Bereich der Kelgelhöhe, sondern ...."

 

"... Mit dem jüngsten Händlerrundschreiben der INA GmbH sind Sie auch hinsichtlich der Patentsituation und der Markensituation völlig falsch informiert worden, indem der Eindruck erweckt wurde, dass die INA GmbH exklusive Alleinhersttungsrechte für omnidirektionale Schallwandler (von der INA als mit Kugelschall arbeitend bezeichnet) besäße. Solche Alleinstellungsrechte besitzt die INA GmbH nicht. Diese Behauptung ist absolut unseriös, denn die INA verfügt über gar kein Patent, welches jemals in deren Schallwandler realisiert worden wäre."

 

Michael Schnelle hatte bereits 1986 für Phönix Musikelektornik Rudulf Mechow, später für die INA GmbH und für die Mundus GmbH die Systeme hergestellt und behält die Rechte an dem Systembau.

 

Es stellt sich also die Frage, wo sind die Rechte und wo kann der Händler und somit der Verbraucher langfristig die Sicherheit und Gewährleistung erhalten ? Es kann nur da sein, wo die Rechte sind - bei der Michael Schnelle Manufaktur.